Wort | Siebenundzwanzigstes Wort | 754
(750-777)

Wird eine Reise unternommen und ist diese mit gar keiner Anstrengung verbunden, wird trotzdem das Gebet verkürzt. Denn die Begründung dafür ist gegeben. Wird jedoch keine Reise unternommen, sind aber hunderterlei Anstrengungen gegeben, fehlt eine Begründung für die Verkürzung des Gebetes. Nun stellt die Betrachtungsweise dieser Zeit aber, im Gegensatz zu dieser Tatsache, Zweckmäßigkeit und Weisheit an die Stelle einer (stichhaltigen) Begründung und bestimmt dementsprechend. Eine solche Idjtihad entspringt mit Sicherheit einer diesseitigen (weltlichen Gesinnung) und ist nicht jenseitig (himmlisch begründet).

Zweitens: Das Auge unserer Zeit ist hauptsächlich und vor allem auf irdisches Glück gerichtet. Auf dieses hin sind die Gesetze (unserer Zeit) ausgerichtet. Was hingegen das Auge der Scharia betrifft, so ist es hauptsächlich und vor allem auf das jenseitigen Glück gerichtet. Erst in zweiter Linie betrachtet es das irdische Glück und zwar als Mittel zum jenseitigen Glück. Das heißt, dass der Geist der Scharia dem Auge dieser Zeit fremd ist. Weil dies aber so ist, kann (sein Blick) nicht im Namen der Scharia zu einer Idjtihad hin führen.

Drittens: Es ist der Grundsatz

das heißt: »Eine Zwangslage hebt, was haram ist, auf die Stufe des helal.« Dieser Grundsatz ist aber nicht allgemeingültig. Wenn eine Zwangslage nicht durch einen verbotenen (haram) Weg zu Stande gekommen ist, so kann sie der Grund dazu sein, helal etwas zu machen, was haram ist. Wenn eine Zwangslage aber durch den Missbrauch der Handlungsfreiheit, durch (islamisch) illegale Gründe zu Stande gekommen ist, kann sie, was haram ist, nicht helal machen.

Sie kann nicht zum Anlass dafür dienen, etwas rechtlich zu genehmigen, eine Entschuldigung darzustellen. Wenn zum Beispiel ein Mann seine Handlungsfreiheit missbraucht und sich in verbotener (haram) Weise betrinkt, so wird ihm alles Schlechte, das er in diesem Zustand begeht, nach (Meinung) der islamischen Rechtsgelehrten zur Last gelegt. Er wird nicht entschuldigt. Wenn er sich (in diesem Zustand) scheidet, gilt diese Scheidung und wenn er ein Verbrechen begeht, so wird er bestraft. Aber wenn sein Rauschzustand nicht durch den Missbrauch seiner Handlungsfreiheit zu Stande gekommen ist, so wird die Scheidung nicht rechtskräftig, bzw. er wird nicht bestraft.

kein Ton