Wort | Siebenundzwanzigstes Wort | 755
(750-777)

Zum Beispiel kann einer, der von der Trunksucht befallen ist, nicht sagen »Es ist eine Zwangslage, es ist mir gebilligt,« auch wenn er im Grade einer Zwangslage davon abhängig ist. So gibt es denn in heutiger Zeit viele Situationen, die bereits den Grad einer Zwangslage erreicht zu haben scheinen, in der die Menschen gefangen sind und ihnen wie ein allgemeines Unglück vorkommen. Da diese durch den Missbrauch der Entscheidungsfreiheit aus (im Islam) nicht erlaubten Neigungen und aus verbotenen (haram) Handlungen herrühren, können sie kein Anlass zur Billigung (der Ausnahmezustände im islamischen Gesetz) sein und das Verbotene (haram) nicht als Erlaubtes (helal) geltend machen. Weil aber dahingegen die Leute (ehl-i Idjtihad) ihre Zwangslage zur Basis (ihrer Auslegung) der islamischen Gesetze machen, ist ihre Idjtihad erdgebunden, willkürlich, philosophisch, kann nicht himmlischen (Ursprungs) sein und entspricht nicht dem islamischen Recht. Indessen handelt es sich in Wirklichkeit um die Verfügung über die Gesetze Gottes, des Schöpfers der Himmel und der Erde und um eine Einmischung in Glaube und Gottesdienst Seiner Anbeter. Dergleichen Verfügungen und Einmischungen sind abzulehnen, insoweit es dazu keine vom Schöpfer autorisierte Erlaubnis gibt.

Aus zwei Gründen halten es manche Gottvergessenen für schön, wenn einige Kennzeichen des Islam, wie die Freitagspredigt (Hutbe) vom Arabischen gelöst und in der Sprache jedes Volkes gehalten wird.

Erster Grund: »Durch diese Weise soll die heutige Politik auch dem muslimischen Volk verständlich gemacht werden.« Was aber die heutige Politik betrifft, so ist in sie so viel Lug und Trug und Teufelswerk hineingeraten, dass sie bereits als Einflüsterung des Teufels gelten kann. Weil jedoch die Kanzel (minber) in der Tat ein Platz (maqam) ist, welcher der Verkündigung der göttlichen Offenbarungen (= Qur´an) geweiht ist, haben jene Einflüsterungen der Politiker kein Recht, zu diesen hohen Maqam emporzusteigen.

kein Ton