Wort | Fünfundzwanzigstes Wort | 627
(549-720)

Der Qur´an schafft das erste Wort durch die zwangsläufige Einführung der Almosensteuer (sekat) von der Wurzel her ab und heilt es. Er schafft das zweite Wort durch das Verbot des Zinsnehmens von der Wurzel her ab und heilt es. In der Tat steht der Vers des Qur´an vor dem Tor der Welt und sagt dem Zins: »Eintritt verboten!« Er verordnet den Menschen: »Um das Tor des Streites zu schließen, schließt die Türe zur Bank!« Er befiehlt seinen Schülern: »Tretet nicht ein!«

Zweiter Grundsatz: Die (westliche) Zivilisation akzeptiert die Polygamie nicht. Sie hält diese Bestimmung des Qur´an, so weit es sie selbst betrifft, für der Weisheit und, was die Menschheit betrifft, ihren Belangen entgegengesetzt. Bestünde der Sinn einer Heirat in der Befriedigung der Wollust, dann müsste die Polygamie besonders bevorzugt sein. In Wirklichkeit steht mit dem Zeugnis aller Tiere und Pflanzen fest und wird durch deren Vermählung bestätigt, dass der Sinn der Vermählung die Begattung und ihr Zweck die Vermehrung ist. Was aber den Genuss in der Befriedigung der Wollust betrifft, so ist er eine kleine Belohnung, die seitens der Barmherzigkeit gegeben wird, um diesen Auftrag zu erfüllen. Die Vermählung dient aber in Wahrheit zweckmäßiger Weise der Vermehrung und dem Fortbestand des Menschengeschlechtes. Da eine Frau aber nur einmal im Jahr gebären kann und nur in der Hälfte eines Monats empfänglich ist und nach fünfzig Jahren nicht mehr hoffen darf, ihr Mann aber in den meisten Fällen bis zu seinem hundertsten Lebensjahr zeugungsfähig ist, kann sie ihm sinnlich nicht genügend entgegenkommen. Daher ist die Gesinnung der westlichen Zivilisation gezwungen, sehr viele Freudenhäuser zuzulassen.

Dritter Grundsatz: Die (westliche) Zivilisation in ihrem Unverstand kritisiert die Qur´anverse, weil der Qur´an der Frau ein Drittel des Erbes zugesteht. In Wirklichkeit richten sich die meisten Gesetze im gesellschaftlichen Leben nach der Häufigkeit der einzelnen Fälle. Eine Frau findet gewöhnlich jemanden, der sie beschützt. Was aber den Mann betrifft, so muss er sich mit einer Frau arrangieren, die er unterhalten muss und die ihm ihre Versorgung überlässt. Erhält also nun eine Frau unter den gegebenen Umständen von ihrem Vater die Hälfte (eines männlichen Anteils), so ergänzt ihr Mann den Mangel (mit zwei Erbteilen). Bekommt hingegen der Mann zwei Erbteile von seinem Vater, so wird er den einen Teil davon für die Versorgung der Frau verwenden, mit der er verheiratet ist. Daraus ergibt sich eine Gleichstellung mit seiner Schwester. Es ist also die Gerechtigkeit des Qur´an, die dies erfordert. So hat er es bestimmt. *

kein Ton