Brief | Elfter Brief | 53
(51-55)

So ist die Satzung:

»Und für einen Mann einen Anteil, entsprechend dem zweier Frauen.« (Sure 4, 176)

qur’anisches Recht und absolute Gerechtigkeit und zugleich auch eine Barmherzigkeit. Es ist dies in der Tat billig und recht, denn die überwältigende Mehrheit aller Männer nimmt sich eine Frau und übernimmt es damit zugleich auch, für sie zu sorgen. Was aber die Frau betrifft, so geht sie zu ihrem Mann, bürdet ihm die Sorge für sich selbst auf, und genau das gleicht den Unterschied zwischen dem, was sie ererbt haben wieder aus. Es ist dies zugleich auch eine Barmherzigkeit, denn das schwächere Geschlecht bedarf in hohem Maße aller Liebe (shefqat) ihres Vaters und von ihren Brüdern. Entsprechend dem Recht des Qur’an empfängt ein Mädchen die Liebe ihres Vaters völlig problemlos. So kann ihr Vater sie ohne jede Sorge betrachten und braucht nicht zu sagen: »Sie ist ein Kind der Sorge, denn aus ihrer Hand wird die Hälfte meines Erbes (als ihr Erbteil) in die Hände eine Fremdlings übergehen.« So mischen sich Kummer und Sorge nicht mit seiner Liebe. So empfängt sie auch die Liebe und Fürsorge ihres Bruders ohne (einen Gedanken von) Rivalität und Neid. Er braucht sie nicht mit seinen Augen wie »eine Rivalin, welche die Hälfte meiner Familie zu Grunde richten und einen bedeutenden Teil unseres Besitztums aus ihrer Hand einer anderen Hand übergeben wird« betrachten. So werden sich in dieses Gefühl der Liebe und der Fürsorge keine Vorbehalte oder gar Feindseligkeit einmischen. So ist denn dieses von Natur aus zierliche und leicht empfindliche, in ihrer Art schwache, anfällige Mädchen zwar offensichtlich ein wenig benachteiligt, doch statt dessen gewinnt sie einen unerschöpflichen Reichtum an Liebe und Mitleid all derer, die ihr nahe stehen. Ihr also mehr zu geben, als ihr eigentlich zustünde, der Meinung, ihr so mehr Barmherzigkeit zu erweisen als das Wahrhaftige Erbarmen, ist gar keine Barmherzigkeit, sondern ein großes Übel.

kein Ton